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16. Mai 2013
Google kann für persönlichkeitsrechtsverletzende «Autocomplete»-Vorschläge haftbar gemacht werden
Ein Suchmaschinenbetreiber muss hinreichende Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass die von seiner Software generierten Suchergänzungsvorschläge (sogenannte «Autocomplete»-Funktion) Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Unterlässt er dies trotz Kenntnis der Umstände, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof am 14.05.2013 entschieden.
Die Kläger, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse «www.google.de» eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine «Autocomplete»-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer schon während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich öffnenden Fenster automatisch verschiedene möglicherweise passende Suchvorschläge («predictions») in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
Der klagende Gründer der AG stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der «Autocomplete»-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen «R.S. (voller Name) Scientology» und «R.S. (voller Name) Betrug» erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben unter anderem behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und «Scientology» beziehungsweise «Betrug» ersichtlich. Die Klage blieb auch in der Berufungsinstanz erfolglos.
Der BGH hat den Klägern auf ihre Revision hin Recht gegeben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint. Nach Ansicht der Richter beinhalten die Suchwortergänzungsvorschläge «Scientology» und «Betrug» bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger. Den Vorschlägen wohne der fassbare Aussagegehalt inne, dass zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen «Scientology» und/oder «Betrug» ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.
Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger sei der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie habe mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Daraus folge allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Soweit ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch nehme, setze die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlange. Die Richter sind der Auffassung, dass der Betreiber verpflichtet ist, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hinweist. Das Berufungsgericht habe – aus seiner Sicht folgerichtig – eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des – nur in engen Grenzen zu gewährenden – Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies gelte es nachzuholen.
BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12
(Quelle: Beck online)
16. Mai 2013
Reformiertes Sorgerecht unverheirateter Eltern tritt in Kraft
Am 19.05.2013 tritt die Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Dies teilt das Bundesjustizministerium am 16.05.2013 mit. Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht Vätern die Mitsorge für ihr nichteheliches Kind auch dann, wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht.
Nach dem Leitbild des reformierten Sorgerechts sollen unverheiratete Eltern das Sorgerecht künftig grundsätzlich gemeinsam ausüben. Die Regelungen sehen dazu ein abgestuftes Verfahren zur Klärung des Sorgerechts vor: Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er auch sofort einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.
Das normale familiengerichtliche Verfahren mit einer umfassenden gerichtlichen Prüfung findet nur dann statt, wenn dies zur Klärung von Kindeswohlfragen erforderlich ist. Anderenfalls greift ein vereinfachtes schriftliches Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind beantragen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Bislang erhielten unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Darin sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (NJW 2010, 501). Das Bundesverfassungsgericht rügte einen Verstoß gegen Art. 6 GG (BeckRS 2010, 51271): Der Gesetzgeber greife «dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.»
(Quelle: Beck online)

