bankrechtNeue Entscheidungen des BGH zum Widerrufsrecht

Seit dem 12.07.2016 ist es amtlich. Der BGH hat nun endlich in zwei Fällen Gelegenheit gehabt, streitige Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen zu entscheiden. Hierbei handelte es sich jeweils um einen Fall, bei welchem das Darlehen bereits vollständig abgelöst war, in dem anderen Fall wurde das Darlehen von dem Darlehensnehmer noch weiter bedient.

Als fehlerhaft hat der BGH in einer dieser Entscheidungen die klassische Sparkassenwiderrufsbelehrung angesehen. Diese enthält u.a. eine Fußnote, die lautet „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Diese Entscheidung wird auch auf andere Widerrufsbelehrungen Auswirkungen haben, welche in gleicher oder ähnlicher Weise von der Formulierung des damals geltenden Musters abgewichen sind.

Auch wenn ein Gericht in der Vergangenheit eine Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen hat, haben die Banken behauptet, der Darlehensnehmer könne sich dennoch nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen. Dieses sei entweder verwirkt oder der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, da der einzige Grund des Widerrufs darin liegen würde, sich günstigere Zinsen auf dem Markt zu sichern oder eine bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuverlangen.

Diesbezüglich hat der BGH klargestellt, dass eine Verwirkung eines Widerrufsrechts durchaus möglich ist. Eine Verwirkung kommt aber dann jedenfalls nicht in Betracht, nur weil der Darlehensnehmer erst nach Jahren den Widerruf erklärt oder bis dahin regelmäßig seine Darlehensraten bezahlt hat. Ebenfalls spielen die Motive des Verbrauchers nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Rolle.

Anders kann es aber sein, wenn das Darlehen bereits beendet ist, da dann aus Sicht der Bank ein Vertrauenstatbestand entstehen kann, dass der Darlehensnehmer dann den Widerruf nicht mehr erklären wird. Daher wird zukünftig zu differenzieren sein, ob der Darlehensvertrag noch besteht oder bereits abgelöst oder beendet ist.

Der BGH hat auch klargestellt, dass der Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Bank verlangen kann. Auch dies war vor diesen beiden Entscheidungen noch nicht geklärt.

Auswirkungen auf zukünftige Rechtstreitigkeiten:

Damit sind die Chancen der Verbraucher, zukünftig den Widerruf sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgreich durchsetzen zu können, erheblich gestiegen.

Insbesondere mit der Entscheidung XI ZR 564/15 hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass die Banken, welche in zahlreichen Fällen Widerrufsbelehrungen verwendet haben, die Fußnoten enthalten, sich nicht darauf berufen können, dass zum damaligen Zeitpunkt geltende Muster korrekt verwendet zu haben. Denn die Verwendung von Fußnoten stellt eine erhebliche Änderung des Musters dar.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungsgründen klargestellt, dass der Vertrauensschutz auf das damals geltende Muster auch schon dann entfällt, wenn die Bank auch nur geringfügige Änderungen im Vergleich zum Muster vorgenommen hat. Gerade dies wird maßgeblich sein für alle Verbraucher, welche neuere Darlehensverträge nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben. Denn auch hier wurden Widerrufsbelehrungen verwendet, welche von dem gesetzlichen Muster abgewichen sind. Diese Darlehensverträge können auch heute noch widerrufen werden.

Ebenfalls hat der Bundesgerichtshof festgelegt, wie sich die konkrete Rückabwicklung berechnet. Hier bestand in der Vergangenheit zwischen den Instanzgerichten Uneinigkeit darüber, ob die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Zukünftig wird von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszugehen sein.

Fraglich wird weiterhin sein, ob die Verwendung der Fußnoten auch dann zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führt, wenn es sich nicht um eine Widerrufsbelehrung handelt, welche den Fristbeginn mit „frühestens“ angibt. Denn solche Fußnoten wurden nicht nur von den Sparkassen, sondern von vielen anderen Banken verwendet.

Die Urteile helfen allerdings nur solchen Verbrauchern, die ihren Darlehensvertrag spätestens am 21.06.2016 gegenüber ihrer Bank widerrufen haben. Ein Widerruf von Darlehensverträgen, welche vom 02.11.2002 bis einschließlich 10.06.2010 abgeschlossen wurden, ist nach diesem Datum nicht mehr möglich.

Aufgrund dessen haben zahlreiche Verbraucherschutzverbänden dazu aufgerufen, dass die Verbraucher ihre Darlehensverträge, welche in diesem Zeitraum fallen, vorsorglich widerrufen.

Sollten auch Sie Ihren Darlehensvertrag spätestens zu diesem Datum widerrufen haben, so können Sie ggf. von diesen beiden Entscheidungen profitieren.

Informieren Sie sich auf unserer Internetseite https://rbh-recht.de/rechtsgebiete/widerruf-darlehensvertrag/ und sprechen Sie mit uns – wir erarbeiten mit Ihnen eine konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf Ihre Situation und Ihre Ziele.

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