gesellschaftsrecht

Am 21.06.2016 steht voraussichtlich das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ an.

Aufgrund der andauernden Klagewelle bezüglich der Widerufsmöglichkeiten von Darlehensverträgen hat der Gesetzgeber nun durch eine Gesetzesnovelle, das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welche bereits zum 21.03.2016 in Kraft treten wird, die Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträge zeitlich befristet.

Bereits am 27.01.2016 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass ab dem 21.03.2016 das Recht zum Widerruf im Falle einer nicht oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung erlischt. Dies gilt auch für Altverträge, welche vor dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden!

Für betroffene Darlehensnehmer, welche bislang noch von der Möglichkeit, ihren Darlehensvertrag zu widerrufen, abgesehen haben, läuft daher ab der geplanten Umsetzung eine sehr kurze Frist von 3 Monaten.

Eine Zeit lang war es noch so, dass der Regierungsentwurf zur Wohnimmobilienkeditlinie vorsah, dass das Recht zum Widerruf für den Fall einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerrufsbelehrung zwar zeitlich befristet werden sollte, um dadurch die zahlreichen Klagen insbesondere bei Kreditverträgen, welche zwischen 2002 und 2008 abgeschlossen wurde, einzudämmen. Allerdings  sah der Regierungsentwurf  hier noch eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen vor. Angehörige des Finanz- und Justizministeriums hatten allerdings bereits im September 2015 eine Regelung vorgeschlagen, wonach die Frist auf 3 Monate verkürzt werden sollte. Diese Auffassung scheint sich nunmehr durchgesetzt zu haben. Damit beginnt  die Frist zur Erklärung des Widerrufs auch bei Altverträgen am 21.03.2016 und endet mit Ablauf des 21.06.2016. Zwar muss der Regierungsentwurf  insoweit noch das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Sollte diese Regelung aber tatsächlich so in Kraft treten oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch den Europäischen Gerichtshof nicht mehr gekippt werden, werden die Verbraucher mit Ablauf des 21.06.2016 keine Möglichkeit mehr haben, die Rückabwicklung ihres Darlehensvertrags aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung gerichtlich durchsetzen zu können.

Daher empfehlen wir allen Verbrauchern, welche bislang noch gezögert haben, um nach entsprechender anwaltlicher Prüfung den Widerruf Ihres Darlehens zu erklären, nicht länger zuzuwarten, sondern dies bis spätestens zum 21.06.2016 zu tun. Hierbei sollten die Verbraucher auch sicherstellen, dass sie den rechtzeitigen Zugang Ihrer Widerrufserklärung später auch noch rechtssicher nachweisen können, da zu vermuten sein wird, dass sich im Zweifel die Banken auf den Standpunkt stellen werden, dass ihnen mit Ablauf des 21.06.2016 noch kein Widerruf des Verbrauchers vorlag. Kann der Darlehensnehmer diesen nicht nachweisen, wird er aufgrund des Fristablaufs mit einem nochmaligen Widerruf, welcher in der Vergangenheit unproblematisch möglich war, scheitern.

Zudem sollten die betroffenen Verbraucher beachten, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach zunehmend schwieriger sein wird, eine zeitnahe Zusage einer anderen Bank im Hinblick auf eine Umschuldung zu erhalten, da zum einen schon die gesetzlichen Neuerungen aufgrund der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bei den Banken zu einem höheren Prüfungsaufwand führen und zum anderen davon auszugehen ist, dass aufgrund des drohenden Fristablaufs für den Widerruf ein erhöhtes Antragsaufkommen durch die Verbaucher zu erwarten sein wird. 

Sprechen Sie mit uns – wir erarbeiten mit Ihnen eine konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf Ihre Situation und Ihre Ziele.

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