Eine von einer Bank verwendete Klausel, mit der sie für die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug pauschal 15 Euro erhebt, ist unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nacherstellung für die weit überwiegende Zahl der Kunden tatsächlich deutlich geringere Kosten verursacht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2013 entschieden.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch: «Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 Euro». Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Bank legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision zurückgewiesen.

Die beanstandete Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie werde den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein müsse. Die beklagte Bank hatte vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Mit dieser Argumentation, so der BGH, habe die Bank selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich wäre. Sie habe weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankäme, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursachten als von ihr veranschlagt. Entsprechend müsste sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden verstoße gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Die Richter haben überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden könne. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az.: XI ZR 66/13

(Quelle: beck online)