Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 19.03.2014 festgestellt. Dem Fall lag ein abgeschlossener Darlehensvertrag aus dem Jahre 2005 zu Grunde.

In zahlreichen Fällen konnte bereits festgestellt werden, dass die DKB Bank in der Vergangenheit wiederholt fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat, da dort angegeben wird, dass der Lauf Fotolia_43085129_XS-300x168der Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne. Da diese Formulierung für den Darlehensnehmer im Hinblick auf den Fristbeginn unklar ist, konnte die Frist für den Widerruf von 2 Wochen nicht zu laufen beginnen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf diese betreffende Formulierung zwischenzeitlich mehrfach klargestellt.

Bislang hat sich die DKB Bank aber auf den Standpunkt gestellt, dass sie sich auf den Vertrauensschutz der damals geltenden Muster-Widerrufsbelehrung, welche im Hinblick auf den Fristbeginn dieselbe Formulierung verwendet hatte, berufen könne.

arbeitsrechtDass dem nicht so sei, hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht klargestellt. Nach ständiger Entsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Bank auf diesen Vertrauensschutz nur dann berufen, wenn sie ein Formular verwendet, welches der damaligen Muster-Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Dies ist aber bei der von der DKB Bank verwendeten Widerrufsbelehrung nicht der Fall. Die Bank habe vielmehr den Text der Muster-Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Darüber hinaus hat die Bank den Darlehensnehmer über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften aufgeklärt, obwohl im konkreten Fall kein verbundenes Geschäft vorlag.

Aufgrund dessen konnte der Kläger in dem entschiedenen Fall seine Darlehensvertrag aus dem Jahre 2005 auch jetzt noch widerrufen mit der Folge, dass dieser durch die Bank rückabgewickelt werden musste.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014 – 4 U 64/12

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