eschimpft ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten «Sie sind ein Schwein», so verletzt er hiermit den Mietvertrag zumindest dann erheblich, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist. Eine solche Beleidigung berechtige den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar sei, so das Amtsgericht München

Der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim in München soll einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am 27.02.2013 im Hausflur des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher «Sie sind ein Schwein». Daraufhin erhielt er am 08.03.2013 die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter am 22.03.2013 Räumungsklage gegen ihn eingereicht.

Die AG München verurteilte den Mieter zur Räumung des Zimmers. Die genannte Beleidigung sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Auch habe sich Mieter nachträglich nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeute, dass er seine Entgleisung bereue und so etwas zukünftig nicht mehr vorkommen werde, so das Gericht. Der Mieter habe vielmehr in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter «wie gedruckt lüge» und dumm daherrede. Dem Vermieter sei es aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 16.07.2013 – 411 C 8027/13

(Quelle: Beck online)