Beantragt der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, handelt es sich um ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss regelmäßig so konkret sein, dass es der Arbeitgeber mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Ob das Angebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, das seit 1993 bestehende Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln. Die am 19.09.1952 geborene Klägerin beantragte nach dem anwendbaren Tarifvertrag mit Schreiben vom 27.11.2008 Altersteilzeit. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Hiermit beantrage ich die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009.“

Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit der Klägerin ab. Daraufhin beantragte die Klägerin zuletzt beim ArbG,

„die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot vom 27.11.2008 zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2015 anzunehmen.“

Das ArbG hat der Klage stattgegeben, das LAG die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb beim BAG ohne Erfolg.

Die Klägerin habe der Beklagten kein Angebot unterbreitet, das den Erfordernissen des § 145 BGB entspreche. Nur ein konkretes Vertragsangebot lasse eine gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt habe oder zur Annahme zu verurteilen sei, so dass mit der Rechtskraft des Urteils gem. § 894 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als geschlossen gilt.

Ein solches Angebot müsse regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden könne. Es dürfe kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag habe, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten „Ja“ das Vertragsangebot annehme. Ob das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genüge, sei unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Abzustellen sei darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte.

Das Schreiben der Klägerin vom 27.11.2008 enthalte hiernach kein annahmefähiges Angebot. Der Antrag „die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009“ lasse offen, für welchen konkreten Zeitpunkt die Klägerin Altersteilzeit begehre. Es lasse sich dem Schreiben weder entnehmen, ab welchem konkreten Datum die geänderten Vertragsbedingungen gelten sollen, noch zu welchem Zeitpunkt das Altersteilzeitarbeitsverhältnis enden solle. Es bleibe ebenfalls offen, ob die Klägerin Altersteilzeit im Teilzeit- oder im Blockmodell begehre. Das LAG habe keine Tatsachen festgestellt, die es der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens erlaubt hätten, den Erklärungsgehalt des Schreibens näher zu bestimmen.

Rechtstipp:

In der Praxis ist es nicht selten, dass ein Arbeitnehmer abstrakt Altersteilzeit beantragt, um mit dem Arbeitgeber einvernehmlich die Konditionen festzulegen. Wenn eine einvernehmliche Lösung scheitert, muss der Arbeitnehmer seinen Antrag präzisieren. Für eine gerichtliche Auseinandersetzung muss der Antrag auf Altersteilzeit alle relevanten Angaben enthalten, also insbesondere den Zeitpunkt, zu dem die Altersteilzeit beginnen und enden soll, sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit.

BAG, Urteil vom 14.05.2013 – 9 AZR 664/11

(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2013, 348959)