Sichert ein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Auszahlung einer bestimmten Zahl von Urlaubstagen zu, muss er diese Zusage einhalten. Das gilt auch dann, wenn dieser aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben wurde.

Die Parteien streiten über die Höhe des abzugeltenden Urlaubs. Der Kläger war bei dem Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis schriftlich. In dem Schreiben hieß es, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Abgeltung von 43 Urlaubstagen.

Der Beklagte trägt vor, aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems seien die Urlaubstage falsch berechnet worden und in den Lohnabrechnungen unzutreffend angegeben worden. Dem Kläger hätten maximal 13 Urlaubstage zugestanden. Die mit der Abrechnung beauftragte Angestellte habe mit dem Kläger die letzte Lohnabrechnung besprochen, die dann erstellt worden sei. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er auf der Abgeltung von 43 Urlaubstagen bestehe.

Der Beklagte hatte mit dieser Argumentation vor dem LAG Köln keinen Erfolg.

Die Erklärung in dem Kündigungsschreiben, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Es war damit bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einem Streit bei der späteren Abwicklung zu entziehen.

Die Parteien habe es nicht dabei belassen, anhand der Angaben über die Urlaubstage in den monatlichen Lohnabrechnungen diesen Anspruch beim Ausscheiden des Klägers abzuwickeln. Lohnabrechnungen haben nicht den Zweck, die Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum kann daher grundsätzlich keine Seite am Inhalt einer Lohnabrechnung festgehalten werden. Ihr kann somit nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet.

Gerade angesichts dieses Umstandes muss der von dem Beklagten durch Unterschrift bestätigten Erklärung in dem Kündigungsschreiben die weiterreichende Bedeutung zukommen, dass die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage etwaigen Neuberechnungen des Beklagten von vornherein entzogen werden sollte.

Der Beklagte hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wirksam angefochten. Es kommt nur ein Motivirrtum in Betracht, nämlich ein Irrtum darüber, es bestehe eine Verpflichtung zur Abgeltung von 43 Urlaubstagen, während der Beklagte nunmehr annimmt, diese habe nicht bestanden. Ein derartiger Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) begründet kein Anfechtungsrecht.

Der Kläger ist auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf das Schuldversprechen in dem Kündigungsschreiben zu berufen. Selbst wenn er positive Kenntnis vom Berechnungsirrtum des Beklagten hatte, folgt daraus noch nicht eine unzulässige Rechtsausübung. Als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar wird man die Annahme einer fehlerhaft berechneten Verpflichtung nur dann ansehen können, wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

LAG Köln, Urteil vom 04.04.2012, 9 Sa 797/11