Die betriebsbedingten Kündigungen durch die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firmen Anton Schlecker und Anton Schlecker XL vom 28.03.2012 sind unwirksam. Dies geht aus drei Urteilen des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2012 hervor. Die Insolvenzverwalter hätten jeweils keine hinreichende Auskunft über die Sozialauswahl erteilt, heißt es in den Entscheidungsgründen.

Soll ein Teil der Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, während der übrige Teil der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden soll, wie dies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigungen für die Insolvenzschuldnerin geplant war, hat die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen. Im Kündigungsschutzprozess ist der Insolvenzverwalter auf Verlangen des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG dazu verpflichtet, die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben.

Zwar sei, so das ArbG, die Sozialauswahl gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 InsO von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, wenn zwischen dem Insolvenzverwalter und der zuständigen Arbeitnehmervertretung ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste zustande gekommen ist, in der die zu kündigen Arbeitnehmer namentlich benannt sind. Die Auskunftspflicht gelte aber auch in solch einem Falle uneingeschränkt. Komme der Insolvenzverwalter dieser nicht oder nicht hinreichend nach, sei die streitige Kündigung ohne Weiteres als sozialwidrig anzusehen.

In den drei entschiedenen Fällen habe der jeweils beklagte Insolvenzverwalter seiner Auskunftspflicht über die vorgenommene Sozialauswahl nicht genügt, befand das ArbG. In einem der Fälle seien – trotz gerichtlichen Hinweises – keinerlei Anlagen vorgelegt worden, obgleich der Schriftsatz hinsichtlich der Sozialauswahl hierauf verweise. In diesem Fall sei der Auskunftspflicht offenkundig nicht Genüge getan worden, rügt das Gericht. In den beiden anderen Fällen fehle es an einer hinreichenden Darlegung, welche Vergleichsgruppen bei der Sozialauswahl gebildet worden seien und wie sich diese voneinander abgrenzen lassen. Unklar sei auch, wie das behauptete Ziel der Schaffung einer ausgewogenen Personal-/Altersstruktur die Sozialauswahl beeinflusst habe und welche betrieblichen Interessen den Insolvenzverwalter zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl veranlasst haben. Insbesondere sei nicht erläutert worden, wieso mit den beiden Klägerinnen vergleichbare Mitarbeiterinnen, die nach dem angewandten Punkteschema deutlich weniger sozial schutzwürdig seien als die Klägerin, nicht zur Kündigung anstanden und stattdessen der Klägerin gekündigt wurde.

ArbG Stuttgart, Urteile vom 24.07.2012 – 16 Ca 2416/12; 16 Ca 2422/12; 16 Ca 3035/12