Verrechnet sich der Arbeitgeber beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages hinsichtlich der Befristungsdauer, so kann er den Vertrag nicht wirksam anfechten. Sobald der Vertrag den Zwei-Jahres-Zeit-Raum nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch nur um einen Tag überschreitet, gilt dieser als unbefristet geschlossen.

Die Klägerin wurde von der Beklagten befristet für eine Jahr vom 30.07.2010 bis zum 29.07.2011 eingestellt. Per Änderungsvertrag verlängerten sie das Arbeitsverhältnis dann um den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.07.2012. Als Befristungsgrund ist im Vertrag angegeben: „§ 14 Abs. 2 TzBfG der jeweiligen Fassung“.

Im Mai 2012 machte die Klägerin den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend, da die Zwei-Jahres-Frist für sachgrundlose Befristungen überschritten sei.

Die Beklagte focht daraufhin das Arbeitsverhältnis an. Es sei über eine zweijährige sachgrundlose Befristung verhandelt worden. Es liege ersichtlich ein Schreibfehler vor. Richtiger Weise hätte es im Anschluss an die Erstbefristung heißen müssen: „30.07.2011 bis 29.07.2012“. Nachdem ersichtlich ein Schreibfehler vorgelegen habe, sei auch ein Erklärungsirrtum gegeben.

Mit dieser Argumentation scheiterte die Arbeitgeberin bereits vor dem Arbeitsgericht Rostock. Dieses hat ausgeführt, dass weder ein Irrtum in der Erklärungshandlung noch ein Irrtum über den Erklärungsinhalt vorläge. Unter den letzteren Irrtum falle ein Kalkulationsirrtum nicht.

Auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Frau.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein sogenannter Inhaltsirrtum nicht vor. Die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, dass bei der Angabe des Datums „30.07.2012“ über den objektiven Sinn der verwendeten Erklärungszeichen ein Irrtum bestanden hätte. Die Angabe des Datums ist handschriftlich erfolgt. Ein Vertippen ist damit ausgeschlossen.

Alles spricht dafür, dass ein schlichter Rechenfehler vorgelegen hat, dass die Beklagte nämlich davon ausgegangen ist, mit dem 30.07.2012 sei die Zwei-Jahres-Frist des § 14 Abs. 2 TzBfG abgelaufen. Damit hat sie aber genau die Erklärung abgegeben, die sie hat abgeben wollen. Dass sie sich an der Frist an § 14 Abs. 2 TzBfG orientieren wollte, ist lediglich Motiv ihrer Erklärung.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2013 2 Sa 237/12

(Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern-online)