Das Bundesarbeitsgericht hat 2010 klargestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) keine wirksamen Tarifverträge schließen kann und dass deshalb ein Leiharbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag auf die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge Bezug genommen wird, nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhält. Daraufhin haben bundesweit zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung von Lohn geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.03.2013 über fünf Revision entschieden und dabei noch einmal wichtige Grundsätze zum Anspruch auf Arbeitsentgelt für Leiharbeiter dargelegt (Urteile vom 13.03.2013, 5 AZR 954/11 , 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12 , 5 AZR 294/12 , 5 AZR 424/12).

Die Erfurter Richter machten zum einen deutlich, dass der Verleiher sich nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP berufen könne. Auch soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15.03.2010 Bezug genommen wird, sei eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lasse, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben solle.

Ferner wird laut BAG der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliege wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere dürfe die Verfallfrist drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genüge eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.

Die Erfurter Richter stellten ferner klar, dass der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen habe (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reiche die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP komme es nicht an.

Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht laut BAG während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung sei ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibe Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handele sich um «verschleiertes» und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Fünfte Senat im Verfahren Az. 5 AZR 954/11 unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage wegen Verfalls der Ansprüche abgewiesen; ferner hat das BAG im Verfahren 5 AZR 146/12 wegen unsubstantiierter Darlegung der Zahlungsansprüche die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Unter Aufhebung des Berufungsurteils haben die Erfurter Richter im Verfahren 5 AZR 242/12 die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die Gesamtberechnung der Zahlungsansprüche nachgeholt werden kann. Die Revision der Beklagten wurde im Verfahren 5 AZR 294/12 zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die genaue Höhe des steuerpflichtigen Bruttoentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers festgestellt wird. Das Verfahren 5 AZR 424/12 endete mit einer Zurückweisung der Revision gegen das die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abweisende Berufungsurteil.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt (equal pay). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat unter anderem die CGZP mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen.

BAG, Urteil vom 13.03.2013 – 5 AZR 954/11; 5 AZR 146/12; 5 AZR 242/12

(Quelle:Beck online)