Eine Bank muss einem Medienfonds-Anleger Schadensersatz leisten, weil sie ihn im Rahmen der Anlageberatung nicht darüber aufgeklärt hatte, dass und in welcher Höhe sie von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft sogenannte Kick-back-Zahlungen für die Vermittlung der Fondsanteile erhält. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster bestätigt.

Der Kläger ließ sich in einer Filiale der beklagten Bank über Kapitalanlagen beraten. Er beteiligte sich auf Empfehlung eines Anlageberaters der Bank an einem Medienfonds im Nennwert von 30.000 Euro. Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme zuzüglich 5% Agio. Die Bank erhielt für die Vermittlung der Fondsanteile aufgrund einer mit der Fondsgesellschaft und deren Vertriebsbeauftragten geschlossenen «Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung» eine Provision zwischen 8,45% und 8,72% des Beteiligungskapitals. Der Anlageberater der Bank hatte den Kläger im Rahmen der Beratung über die ihr zufließende Vertriebsprovision nicht aufgeklärt. Da der erhoffte wirtschaftliche Erfolg der Fondsbeteiligung ausblieb, klagte der Kläger auf Schadensersatz. Er verlangte die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und seine Freistellung von den für das Geschäft eingegangenen Kreditverbindlichkeiten. Er begründete die Klage insbesondere damit, dass die Bank es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision aufzuklären.

Das OLG hat den Schadensersatzanspruch des klagenden Anlegers bestätigt. Die beklagte Bank hätte den Kläger nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des BGH darüber informieren müssen, dass und in welcher Höhe ihr Rückvergütungen für die Vermittlung der Fondsbeteiligung zufließen. Die Rückvergütungen seien an die Bank aus dem Agio und aus den im Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten gezahlt worden, ohne dass die Beklagte im Anlageprospekt namentlich als Provisionsempfängerin genannt worden sei. Deswegen habe beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen können. Der Rückfluss an die Bank sei aber «hinter dem Rücken» des Anlegers erfolgt, so dass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht habe erkennen können. Für die Beklagte habe in Anbetracht der von ihr erhaltenen Vertriebsvergütungen zwischen 8,45% und 8,72% der Zeichnungssumme ein ganz erheblicher Anreiz bestanden, Anlegern gerade diese Fondsbeteiligung zu empfehlen. Die Aufklärung über die Kick-Backs sei notwendig, um dem Kunden diesen Interessenkonflikt der Bank zwischen ihrem eigenen Umsatzinteresse und ihren Beratungspflichten gegenüber dem Kunden offen zu legen. Er solle selbst einschätzen können, ob die Anlageempfehlung als anlage- und objektgerechte Beratung allein in seinem Interesse erfolgt sei oder im Vergütungsinteresse der Bank.

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2012 – I-34 U 81/11

(Quelle: Beck online)