Gerät ein Prepaid-Vertrag ins Minus, müssen Kunden den Betrag nicht zahlen – selbst wenn das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters anders festgelegt ist. Entsprechende Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen haben die Landgerichte München I und Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 231/12) für unwirksam erklärt. Dies teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit, die in den Verfahren als Klägerin aufgetreten ist. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Wie die Verbraucherzentrale berichtet, fand sich in den AGB einiger Anbieter ein Passus, nach dem auch bei Prepaid-Verträgen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und discotel hätten die Landgerichte München I und Frankfurt am Main nun übereinstimmend festgestellt, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Sie «ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren», meinten die Münchener Richter. Kunden müssten «weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast» rechnen. Sie dürften vielmehr davon ausgehen, dass sie «die volle Kostenkontrolle» haben.

LG München I, Urteil vom 14.02.2013 – 12 O 16908/12

(Quelle: Beck online)