Einem Motorradfahrer steht nach einem Unfall ein erhöhtes Schmerzensgeld gegen ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs zu, weil dieses die Unfallursache wider besseres Wissen vor Gericht bestritten hat. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 05.09.2012 entschieden.

Der Kläger wollte als Motorradfahrer mit einer Nahverkehrsfähre die Trave überqueren. Er folgte beim Auffahren auf die Fähre den Anweisungen des Personals und wechselte auf der Fähre die Spur, um nach vorn zu fahren. Dabei brach das Hinterrad aus, sodass er auf die linke Schulter stürzte und dadurch eine Schultergelenkssprengung mit Abriss von Bändern erlitt. Die Fähre war gerade zur Überholung in der Werft gewesen und hatte einen neuen Anstrich des Fahrbahndecks erhalten. Nach dem Unfall ließen die Verkehrsbetriebe die Fähre mit einem anderen Anstrich versehen. Der Kläger machte Schadenersatz geltend und trug im Rahmen seiner Klage beim Landgericht vor, dass der neue Belag ungeeignet und bei Feuchtigkeit sehr glatt gewesen sei. Die Verkehrsbetriebe beriefen sich darauf, dass es bisher keine Probleme mit dem neuen Belag gegeben habe. Eventuell habe der Motorradfahrer zu viel Gas gegeben und sei deshalb gestürzt. Die Schadenersatzklage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG erhielt der Kläger Recht. Die Richter ließen sich das Bordbuch vorlegen und fanden für den Vortag des Unfalls den Eintrag: «Deck bei Regen und Tau sehr glatt!!! Unfallgefahr». Aufgrund dessen verurteilten sie die Verkehrsbetriebe zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Es stehe fest, dass das frisch gestrichene Fahrdeck der Fähre bei Feuchtigkeit und Nässe mehr als zu erwarten sehr glatt gewesen sei. Laut OLG hätte es daher mindestens eines deutlichen Warnhinweises an die Benutzer der Fähre bedurft, wenn diese trotz der Gefährdung der Nutzer weiterhin eingesetzt wurde.

Der Kläger habe als ständiger Fährnutzer davon ausgehen dürfen, dass der Fahrbahnbelag die übliche Beschaffenheit auswies, so das OLG weiter. Erschwerend und schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei das nicht hinnehmbare Verhalten der Beklagten, die im ersten Rechtszug angesichts des Dienstbucheintrags wider besseres Wissen bestritten habe, dass das Fährpersonal um die besondere Glätte bei Feuchtigkeit wusste. Die Richter sprachen dem Kläger daher ein um 500 Euro auf 5.500 Euro erhöhtes Schmerzensgeld zu.

OLG Schleswig, Urteil vom 05.09.2012 – 7 U 15/12

(Quelle: Beck online)