Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistung der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert.

Die Parteien führten einen Drittschuldnerprozess, in welchem die Klägerin die Forderung ihres Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens gegen die Beklagte geltend gemacht hatte. Der Vollstreckungsschuldner war seit 2008 Wohnungsmieter der Beklagten. Mieten einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen wurden von der Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte überwiesen, weil der Vollstreckungsschuldner Arbeitslosengeld II bezog.

Im September 2010 hatte die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Betriebskosten für den Zeitraum 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 abgerechnet. Für das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 131,68 EUR hatte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2010 gemindert. Am 26.04.2011 hatte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus den Nebenkostenabrechnungen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden waren. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war der Beklagten am 23.06.2011 zugestellt worden. Im Oktober 2011 hatte die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner über die Betriebskosten für den Zeitraum 01.10.2009 bis zum 30.09.2010 abgerechnet. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 33,76 EUR hatte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2011 wiederum gemindert.

Die Klägerin hatte zunächst mit ihrer Drittschuldnerklage die Forderung auf Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben sowie einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR rechtshängig gemacht. Sie hatte in der ersten Instanz den Rechtsstreit wegen des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/2009 in Höhe von 131,68 EUR einseitig für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision war ebenfalls erfolglos geblieben.

Unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (NZS 2013, 273 Rn. 19f) betont auch der Bundesgerichtshof, dass Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Mieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unterliegen. Denn diese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 SGB II mindere nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zulasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Solchen Vollstreckungsmaßnahmen sei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher entgegengetreten (vgl. BGH, WM 2004, 1935; im Ergebnis ebenso BGH, WM 2011, 1418). Es bestehe kein Anlass, hiervon abzuweichen. Ob sich dieses Ergebnis mit dem Berufungsgericht hier auch durch eine Analogie zu § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I begründen lasse, könne offenbleiben.

BGH, Urteil vom 20.06.2013 – IX ZR 310/12

(Quelle: beck-fachdienst Insolvenzrecht – FD-InsR 2013, 349004)