Versetzt ein Arbeitgeber arbeitswillige Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten in einen bestreikten Betrieb, um die Streikfolgen zu begrenzen, benötigt er dafür nicht die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13.12.2011 entschieden. Der Arbeitgeber sei aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen wolle (Az.: 1 ABR 2/10).

Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Am Standort Frechen unterhält sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Das Logistikzentrum wurde bestreikt. Zunächst zielte der Streik auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags, später dann nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags. Zur Streikabwehr versetzte die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vorübergehend in das Logistikzentrum, ohne den Betriebsrat der Zentrale zu beteiligen. Sie begehrte die Feststellung, dass sie für eine solche personelle Maßnahme nicht die Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale benötige.

Das BAG hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Das BAG begründet dies damit, dass die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse die Kampfparität ernsthaft zulasten des Arbeitgebers beeinträchtigen würden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet sei.

 BAG, Beschluss vom 13.12.2011 – 1 ABR 2/10