Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen, nach der einem Neukunde bei Kündigung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein einmaliger Bonus gewährt wird kann, von einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Dies geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2013 hervor.

In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte – eine Stromlieferantin – verpflichtet ist, den Klägern den sogenannten «Aktionsbonus» zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde: «Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.» Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Die Berufungsgerichte haben die Klagen auf Zahlung des Bonus abgewiesen.

Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Kläger hatten jetzt Erfolg. Die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung könne für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel sei deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.

BGH, Urteil vom 17.04.2013 – VIII ZR 225/12; VIII ZR 246/12

(Quelle: Beck online)