Viele Banken berufen sich nach erfolgtem Widerruf des Darlehensnehmers aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung darauf, dass das RechtWooden gavel barrister, justice concept, paragraph auf Widerruf verwirkt sei. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Darlehen zwischenzeitlich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurde.

Diese Frage ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird von den jeweiligen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. So gehen etwa das Oberlandesgericht Frankfurt, das Oberlandesgericht Köln, das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie das Oberlandesgericht Hamburg in diesen Fällen von einer Verwirkung aus, wohingegen das Oberlandesgericht Dresden, das Oberlandesgericht Celle, das Oberlandesgericht Karlsruhe, das Oberlandesgericht Hamm und sogar auch das Oberlandesgericht Frankfurt auch nach erfolgter Auflösung ein Widerrufsrecht fortbestehen sehen. Nach deren Auffassung soll eine Verwirkung nur dann in Betracht kommen, wenn die Bank eine entsprechende Vermögensdisposition in Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs vorgenommen habe. Dies ist allerdings regelmäßig nie der Fall gewesen, so dass ein Widerrufsrecht nicht verwirkt sein kann.

Da sich nunmehr der Bundesgerichtshof am 23.06.2015 mit der Thematik befassen wird, ist zu hoffen, dass dieser die Frage jedenfalls für den Fall der Ablösung des Darlehensvertrags abschließend klären wird und möglicherweise auch noch im Hinblick auf weitere Fragen, welche eine Verwirkung des Widerrufsrechts betreffen, eine Richtung vorgibt. Sollte diese Entscheidung zu Gunsten der Verbrauch ausfallen, so ist davon auszugehen, dass auch die Oberlandesgerichte, welche sich bislang anders entschieden haben, ihre Rechtsauffassung ändern werden.

BGH, AZ. XI ZR 154/14

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