Mit Einführung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 21.03.2016 endete das Widerrufsrecht für Altverträge 3 Monate später.

Aufgrund dessen hatten noch zahlreiche Verbraucher den Widerruf erklärt, teilweise auch noch am selben Tag des 21.06.2016. In der Folgezeit kam sodann die Frage auf, ob die Regelung des Art. 229 § 38 III S. 1 EGBGB , mit welcher die Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt wurde  so zu verstehen sei, dass mit Einführung dieser Regelung die Frist bereits mit Ablauf des 20. Juni 2016 endet. Damit hätten alle Verbraucher, welche ihren Widerruf nach diesem Datum erklärt hatten, die Einhaltung dieser Frist verpasst.

In der Tat kamen auch einige unterinstanzielle Gerichte zu dem Ergebnis, dass Fristablauf nicht der 21.06.2016, sondern der 20.06.2016 sei und haben entsprechende Klagen wegen Versäumung dieser Frist abgewiesen.

Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof nun mit seiner Entscheidung vom 16.01.2018 eine endgültige Absage erteilt. Nach der Auffassung des BGH endete die die Frist mit Ablauf des 21.06.2016. Alle bis dahin erklärten Widerrufe haben damit die Frist gewahrt. Diesbezüglich stellte der BGH klar, dass hier auch schon die Absendung des Widerrufs ausreichend sei und es nicht darauf ankomme, wann der Widerruf der Bank tatsächlich zugehe. Damit beantwortet der BGH auch die Frage, ob die Frist dann noch gewahrt wurde, wenn der Widerruf am 21.06.2016 gegenüber der Bank noch per Fax, aber außerhalb  der Bank üblichen Geschäftszeiten erklärt wurde und das Widerrufschreiben erst am darauffolgenden Tag dort wahrgenommen wurde. Nichts anderes gilt auch, wenn der Widerruf am 21.06.2016 nachweislich per Post an die Bank  versandt wurde und dieser dann erst nach diesem Datum dort zugeht.

BGH, Urteil vom 18.01.2018 – XI ZR 477/17