Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Kunden von Pfändungsschutzkonten (kurz: P-Konten) gestärkt und eine Entgeltklausel sowie weitere AGB-Klauseln, die die Deutsche Bank den Kunden von P-Konten auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt. Die vier streitigen Regelungen benachteiligten die Kunden solcher P-Konten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so der BGH.

Die beklagte Bank weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterschiedliche Girokontenarten aus. Die Preise hierfür variieren. So ist das «Junge Konto» kostenlos. Für das «AktivKonto» muss der Bankkunde 4,99 Euro zahlen. 7,99 Euro werden für das «PlusKonto» fällig. Die monatlichen Gebühren für das «BestKonto» betragen 9,99 Euro.

Für das P-Konto veranschlagt die Deutsche Bank laut ihren AGB einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro. Ferner verlangt die Bank für die Kontoführung ein Guthabenbasis. Darüber hinaus ist den Inhabern eines P-Kontos die Ausgabe einer Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices verwehrt. Darüber hinaus entsprechen die weiteren Leistungen denen des AktivKontos. Soweit Leistungen des AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.

Der Verbraucherschutzverband beanstandete diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht. Während das Landgericht die Unterlassungsklage abwies, hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 15750) ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der BGH jetzt zurückgewiesen.

Alle vier streitigen Regelungen benachteiligten die Kunden von P-Konten unangemessen, so der BGH. Zunächst stellte er klar, dass die Entgeltklausel über den monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro – wie bereits in den Urteilen vom 13.11.2012 (BGH, NJW 2013, 995 und BeckRS 2012, 24814) entschieden – nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliege. Es handele sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das P-Konto keine besondere Kontoart mit selbstständigen Hauptleistungspflichten darstelle, sondern ein herkömmliches Girokonto sei, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt werde (§ 850k Abs. 7 ZPO).

Auch stelle die Führung eines P-Kontos keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar. Diese erfülle vielmehr eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht. Die Entgeltklausel hält laut BGH der Inhaltskontrolle nicht stand, weil die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto – hier in Gestalt eines insbesondere gegenüber dem AktivKonto um vier Euro höheren monatlichen Grundpreises – mit wesentlichen Grundgedanken des § 850k Abs. 7 ZPO nicht zu vereinbaren sei. Die Karlsruher Richter verweisen auf die ergangenen Urteile vom November 2012, wonach ein P-Konto zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells des betreffenden Kreditinstituts geführt werden müsse.

Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, dürfe aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden. Das sei jedoch bei der hier streitigen Klausel sowohl im Vergleich zum … AktivKonto als auch – unter Berücksichtigung der beim P-Konto gesondert entgeltpflichtigen Leistungen – im Vergleich zu den übrigen Kontopaketen der Fall.

Auch die Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim P-Konto fehlenden Möglichkeit der Ausgabe einer Bank Card oder einer Kreditkarte sind laut BGH unwirksam. Sie könnten im schlimmsten Fall so verstanden werden, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto die Berechtigung des Kunden zur Inanspruchnahme eines mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits beziehungsweise einer Überziehungsmöglichkeit oder zur Nutzung einer ihm zur Verfügung gestellten Debitkarte oder Kreditkarte automatisch – also ohne die insoweit von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrages – entfallen soll. Ein solcher kündigungsunabhängiger Beendigungsautomatismus würde die Kunden ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, so der BGH.

Im Grundsatz die gleichen Erwägungen führen laut BGH zur Unwirksamkeit der Bestimmung über die beim P-Konto fehlende Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices. Hier solle ebenfalls, soweit der Kunde aufgrund des von ihm bislang gewählten Kontopakets zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt war, anlässlich der Umwandlung in ein P-Konto der mit dem Kunden vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden. Schließlich sei die Klausel über die dem AktivKonto entsprechende gesonderte Berechnung von Leistungen unwirksam, weil sie für Inhaber anderer Kontopakete wiederum in unzulässiger Weise die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto zur Folge habe, so der BGH abschließend.

BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12

(Quelle: Beck online)