Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2013 entschieden.

Die Beklagten waren seit Februar 2008 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Mit Schreiben vom 29.03.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30.06.2011 mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt.

Das Amtsgericht hat den Eigenbedarf als bewiesen erachtet und der Räumungsklage stattgegeben. Auch das Berufungsgericht sah die Eigenbedarfskündigung nicht als rechtsmissbräuchlich an, obwohl sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen wurde und der Sohn der Klägerin bei der Anmietung gegenüber den Mietern mündlich geäußert hatte, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich.

Die Sichtweise der Vorinstanzen hat der BGH bestätigt. Es sei bei Abschluss des Mietvertrags für die Klägerin noch nicht absehbar gewesen, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen, so der BGH.

BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 233/12

(Quelle: Beck online)