Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.

Die Kläger sind jeweils eingetragene Vereine, die satzungsgemäß Verbraucherinteressen wahrnehmen und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen sind. Sie begehren von den beklagten Sparkassen, die Verwendung von AGB sowie Preis- und Leistungsverzeichnissen zu unterlassen, nach denen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Kontos) ein Entgelt anfällt, das das Entgelt, welches die beklagten Sparkassen für die Führung von Girokonten ohne Pfändungsschutz – aber mit entsprechendem Leistungsumfang – anbieten, übersteigt. Die Klagen hatten in allen Instanzen Erfolg.

Der BGH bestätigt die Einordnung der angegriffenen Klauseln als kontrollfähige Preisnebenabreden (so auch OLG Frankfurt a.M., GWR 2012, 467 [Vos]; KG, GWR 2011, 573 [Corzelius]; OLG Dresden, BeckRS 2012, 17649). Das P-Konto stelle keine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten dar. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Girokonto nachträglich in ein P-Konto umgewandelt oder als ein solches eröffnet werde. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die angegriffene Klausel nicht stand, weil die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als P-Konto (z.B. durch höhere Kontoführungsgebühren) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei (§ 307 II Nr. 1 BGB) und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 I 1 BGB). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH seien Entgeltklauseln in AGB, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (vgl. BGH, GWR 2009, 149 [Schwennicke]; NJW 1999, 2276). Mit der Führung eines P-Kontos nehme ein Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k VII ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten vor, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden seien. Solche Tätigkeiten seien bereits vor Einführung des P-Kontos zu erbringen gewesen, ohne dass Kreditinstitute dafür ein besonderes Entgelt verlangen konnten (BGH, NJW 1999, 2276; NJW 2000, 651). Ein P-Konto müsse zwar nicht kostenlos geführt und auch nicht zu den Konditionen des günstigsten Preismodells angeboten werden. Der mit der Führung eines P-Kontos verbundene Aufwand dürfe jedoch nicht durch höhere Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden.

Durch die Urteile ist nun höchstrichterlich geklärt, dass erhöhte Kontoführungsgebühren für P-Konten unzulässig sind. Entsprechende Klauseln dürften daher aus den AGB sowie Preis- und Leistungsverzeichnissen von Kreditinstituten verschwinden, schon allein um weiteren Unterlassungsklagen vorzubeugen.

Kreditinstitute werden versuchen, den mit der Führung von P-Konten verbundenen Mehraufwand auf alle Kunden in Form höherer Kontoführungsgebühren „umzulegen“ (vgl. bereits GWR 2011, 573 [Corzelius]) oder P-Konten ordentlich kündigen (Nr. 19 AGB-Banken; dazu jüngst BGH, Urteil vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12), soweit der Wettbewerb unter ihnen dies zulässt. Nachteilig könnte sich dies auf Sparkassen auswirken, die einem landesgesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegen. Im Gegensatz zu anderen Kreditinstituten dürfen sie bereits den Antrag auf Eröffnung eines P-Kontos nicht zurückweisen und müssen diese daher zwangsläufig auch als Neueröffnungskonten anbieten.

Die Neueröffnung von entgeltfreien Girokonten durch Pfändungsschuldner könnte hingegen künftig erschwert sein. Hier ist zu erwarten, dass die Kostenfreiheit an einen bestimmten monatlichen Geldeingang geknüpft wird, bei dessen Unterschreiten Gebühren anfallen, die auch die anfallenden Kosten für die Verwaltung von P-Konten mitberücksichtigen.

BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11

BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12

(Quelle: Beck online)