Nach vorläufiger Einschätzung des Bundesgerichtshofs sind vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind, mit einem Sachmangel behaftet. Darauf wies er am 08.01.2019 in einem Hinweisbeschluss hin. Zudem führte er aus, dass Käufer eines solchen Fahrzeugs trotz eines Modellwechsels einen Ersatzlieferungsanspruch haben könnten (Az.: VIII ZR 225/17). Da sich die Parteien nach dem Hinweisbeschluss verglichen haben und der Kläger die Revision deshalb zurücknahm, wird es in der Sache aber kein Urteil mehr geben.

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge wohl mangelhaft

Der BGH wies die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hin, dass bei einem Fahrzeug (hier: Neuwagen), welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziere, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Denn es bestehe die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde, so dass es an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Modellwechsel als solcher schließt Ersatzlieferung wohl nicht aus

Außerdem wies der BGH die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein, so der BGH.

Höhe der Ersatzbeschaffungskosten dürfte maßgeblich sein

Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führe jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Vielmehr könne der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei.

(Quelle: Beck online)