Zahlreiche geschädigte Kunden fragen sich derzeit, ob sie der Aufforderung der Hersteller, bezüglich ihres Fahrzeugs der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückrufaktionen nachzukommen und ein Software-Update aufspielen zu lassen, welches den Mangel im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Stickoxid-Schadstoffausstöße beseitigen soll, weil sie befürchten, dass sie damit ihre Rechte im Falle einer Klage nicht mehr wirksam geltend machen können.

Nunmehr hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass VW trotzdem zum Schadenersatz verpflichtet bleibt, auch, wenn der Kunde das Software-Update aufgespielt hat.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger im Jahre 2013 über einen VW-Händler ein Fahrzeug, welches vom diesen Skandal betroffen ist. Nachdem er durch Volkswagen aufgefordert wurde, das Software-Update aufspielen zu lassen, kam er dieser Aufforderung auch nach. Danach erhob er Klage und forderte Volkswagen zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.

Das Landgericht gab der Klage auch statt. Hierbei spielte es aus Sicht des Landgerichts keine Rolle, ob das Software-Update aufgespielt wurde oder nicht. Denn aus Sicht des Landgerichts hatte VW gegenüber dem Kläger einen Betrug begangen, indem sie den Kläger darüber getäuscht habe, dass das von ihm erworbene Fahrzeug über eine gültige allgemeine Betriebserlaubnis verfüge, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Damit sei bei dem Kläger auch ein Irrtum darüber entstanden, dass sein Fahrzeug über eine solche allgemeine Betriebserlaubnis verfügt. Dadurch ist dem Kläger auch ein Vermögensnachteil entstanden, indem er den Kaufvertrag abgeschlossen hatte. Dies war für ihn auch ein nachteiliges Geschäft. Ob danach das Software-Update aufgespielt wurde oder nicht und damit möglicherweise ein Schaden beseitigt werden konnte, ist dafür nicht maßgeblich. Maßgeblich sei nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt vielmehr, dass der Betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch Volkswagen erfüllt wurde. Dieser Betrug lässt sich dann nachträglich durch ein Software-Update nicht mehr beseitigen, sodass VW auch weiterhin zum Schadenersatz verpflichtet sei. Der Kläger könne daher sein Fahrzeug an Volkswagen zurückgeben und erhalte im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer müsse er sich hingegen nicht anrechnen lassen.

Landgericht Frankfurt a.M –  2-3 O 104/17