Ab dem 1. August 2013 ändert sich die Rechtslage bei den Ansprüchen auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagesstätten (KiTas).Diese – jeweils gerichtlich durchsetzbaren – Ansprüche ergeben sich ab dem genannten Zeitpunkt aus dem dann gültigen § 24 des achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Zusätzliche Voraussetzungen, die bislang zu erfüllen sind, fallen ab diesem Zeitpunkt weg, bzw. betreffen nur noch Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Es ist wie folgt zu unterscheiden:

1.) Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern,

a) wenn die  für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, oder

b) wenn die Erziehungsberechtigten arbeiten oder Arbeit suchen, bzw. dann, wenn sich die Erziehungsberechtigten in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, oder

c) wenn die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß SGB II (Hartz IV) erhalten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich jeweils nach dem individuellen Bedarf des Kindes.

2.) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben.

Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben ohne weitere Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder KiTa.

3.) Kinder die das dritte Lebensjahr vollendet haben.

Hier besteht bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Der Staat hat es jedoch versäumt, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, auch wenn derzeit mit Hochdruck versucht wird, entsprechende Plätze zu schaffen. Schwierigkeiten werden vor allem in den Großstädten erwartet. Nach Schätzungen fehlen bundesweit über 100.000 KiTa-Plätze. Auch fehlt es an qualifizierten Erziehern.

Somit können Eltern Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie ein Kind in der entsprechenden Altersstufe haben, ein KiTa-Platz jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Hierzu ist bemerkenswert, dass das Verwaltungsgericht Mainz bereits ein Urteil gefällt hat, mit dem den Eltern eines Kindes ein Schadensersatzanspruch für Aufwendungen der Eltern für eine private Kinderkrippe. Dies ist deshalb bemerkenswert, weil ja das neue, für Kinder und Eltern viel günstigere Recht noch gar nicht in Kraft getreten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, jedoch könnte es eine erste Tendenz zeigen.

Dabei ist vieles noch ungeklärt, auch ist darauf zu achten, dass ein Anspruch auf eine Wunsch-KiTa nicht besteht, Eltern können z.B. auch an Tagesmütter verwiesen werden. Jedoch ist denkbar, dass bei Anspruch auf einen kostenlosen KiTa Platz dann ein Anspruch besteht, wenn Eltern dann auf eigene Kosten einen KiTa-Platz privat organisieren müssen, diese Kosten vom Staat ersetzt bekommen.

Wichtig ist, den Rechtsweg korrekt einzuhalten: Es muss zunächst ein bestimmter KiTa-Platz beantragt werden. Wird dieser nicht gewährt, muss gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Sollte dieses Widerspruchsverfahren ebenfalls mit einem ablehnenden (Widerspruchs-)Bescheid enden, ist hiergegen der Klageweg eröffnet.

Unter Umständen ist auch eine einstweilige Anordnung zu beantragen, wenn die Zeit drängt.

Eltern, die sich mit diesen Problemen konfrontiert sehen, ist zu raten, rechtzeitig einen KiTa-Platz zu beantragen und sich bei auftretenden Schwierigkeiten rechtlichen Beistand zu nehmen.

Wenn Sie hier betroffen sind, dann lassen Sie sich über Ihre Rechte beraten. Unser Team steht Ihnen bei all den oben angeführten Problemfeldern gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft Ihr Ansprechpartner: Ulrich Sing Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711/220 469 30