Dem Grundsatz, dass der Geschädigte Anspruch auf Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs hat, ist auch Genüge getan, wenn ein weniger komfortabler Wagentyp angemietet wird, sollte ein baugleiches Fahrzeug nur zu einem erheblich teureren Mietpreis zur Verfügung stehen. Im konkreten Fall verwies das Landgericht München II den Fahrer eines Porsche Cayenne Turbo 368 kw auf einen BMW der 7er-Reihe.

Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen, das Ansprüche des Geschädigten aus abgetretenem Recht verfolgt. Der Geschädigte erlitt einen Unfall mit seinem Porsche Cayenne Turbo 368 kW. In der Reparaturzeit mietete er einen Porsche Panamera an. Die beklagte Versicherung des Schädigers zahlte auf geltend gemachte Mietwagenkosten von 2.350,19 EUR nur 1.108,41 EUR. Der Differenzbetrag wird von der Klägerin geltend gemacht. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab.

Die Berufungskammer verweist zunächst darauf, dass das Erstgericht keinen Rechtsfehler begangen habe, wenn es seiner Kalkulation den Marktpreisspiegel «Mietwagen Deutschland 2010» des Fraunhofer Instituts zu Grunde gelegt hat. Der Angriff der Kläger, die Schwacke-Liste müsse Verwendung finden, könne keine Berücksichtigung finden, denn die Höhe des Schadens könne nach § 287 geschätzt werden und als Schätzgrundlage dürfe auf Listenwerke zurückgegriffen werden. Und offensichtlich falsche unsachliche Erwägungen lägen der Fraunhoferliste nicht zugrunde. Auch seien keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die Mängel der Schätzgrundlage offenbarten.

Soweit die Klägerin vortrage, dass dem Geschädigten kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen sei, müsse darauf verwiesen werden, dass die Klägerin konkrete Bemühungen des Geschädigten um ein günstigeres Angebot weder vorgetragen noch gar unter Beweis gestellt habe. Im Übrigen sei nur vom erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugehen. Dass der Kläger «in jedem Fall» berechtigt gewesen sei, einen Porsche Cayenne Turbo 368 kW anzumieten sei nicht richtig. Dem Geschädigten sei durchaus zuzumuten, für kurze Zeit einen weniger komfortablen Wagen anzumieten. Der Unfallwagen mit seinem Neupreis von rund 115.000 EUR sei durchaus mit einem BMW der 7-er oder 8-er Reihe vergleichbar und ein 7-er BMW hätte für den gleichen Zeitraum nur 806,97 EUR gekostet.

Geschäftliches Repräsentationsbedürfnis oder besonders lange Dienstfahren seien nicht entscheidungserheblich gewesen, denn der Geschädigte habe dieses Fahrzeug zur Erhaltung seines «Mobilitätstandarts» und für «persönliche Bedürfnisse zur Erreichung von Erholungsmöglichkeiten» gehabt. Diese Ziele seien aber mit einem anderen Fahrzeug auch zu erreichen gewesen.

LG München II, Urteil vom 08.05.2012 – 2 S 4044/11