Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, die Arbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.04.2014 entschieden. Die Altersgrenze sei unangemessen niedrig.

Die im Juni 1945 geborene Klägerin war seit Januar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vor. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Klage auf Gewährung einer Altersrente nach der Versorgungsordnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Dagegen legte die Beklagte Revision ein.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen, so das BAG. Die Bestimmung der Versorgungsordnung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfe, sei nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn sie führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG und § 7 AGG, da sie Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausschließe.

Diese Benachteiligung ist laut BAG auch nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Danach könnten zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze müsse jedoch angemessen sein. Dies sei aber bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließe, so das BAG.

BAG, Urteil vom 18.03.2014 – 3 AZR 69/12

(Quelle: Beck online)