Macht der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend, muss er ihm auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich nicht auf das Zurückbehaltungsrecht berufen. Das geht aus einer nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.07.2011 hervor.

Ein Münchener kaufte in einem Einrichtungszentrum Anfang Juli 2009 eine Einbauküche zum Preis von 2.999 Euro. Bis auf 671 Euro bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Restes verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums, einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Daraufhin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Das lehnte der Käufer ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür.

Das Einrichtungszentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht und entschied, dass dem Kunden hier kAG München, Urteil vom 26.07.2011 – 274 C 7664/11ein Zurückbehaltungsrecht mehr zustehe. Zwar könne sich der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer, der einen Kaufpreis AG München, Urteil vom 26.07.2011 – 274 C 7664/11geltend mache, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn ein Mangel vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe sich aber der Beklagte selbst nicht vertragstreu verhalten, sodass er dieses Recht nicht mehr geltend machen könne. Er habe es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt habe.

AG München, Urteil vom 26.07.2011 – 274 C 7664/11