Wer seine Autoschlüssel an der Arbeitsstelle offen und unbeaufsichtigt liegen lässt, obwohl es eine einfache Möglichkeit zur sicheren Verwahrung gibt, muss eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50% hinnehmen, wenn das Auto mit dem Schlüssel gestohlen und beschädigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschlüssen vom 14.05. und 09.07.2012 entschieden. Ein solches Verhalten sei grob fahrlässig. Dies gelte auch bei einem abendlichen Diebstahl, wenn Dritte noch Zugang zu den Räumlichkeiten haben.

Die Klägerin parkte ihr Auto auf dem Parkplatz eines Seniorenheims, in dem sie arbeitete. Die Fahrzeugschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem unverschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock des Heims abstellte, obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen. Gegen 20:50 Uhr ging sie auf eine Station in einem anderen Stockwerk. Nach 21:00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Von ihrer Teilkaskoversicherung verlangte sie deshalb Schadensersatz in Höhe von etwa 7.000 Euro. Diese zahlte im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages. Das Landgericht Koblenz hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50% für gerechtfertigt, da die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße dadurch außer Acht gelassen, dass sie naheliegende Möglichkeiten ungenutzt gelassen habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Zu einer anderen Einschätzung gelangte das OLG auch nicht aufgrund des Umstands, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21:00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten.

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2012 – 10 U 1292/11

(Quelle: Beck online)