Eine Bußgeldverurteilung auf der Grundlage einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät setzt nicht voraus, dass der Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 21.06.2012 entschieden. Auch bei Laser-Geschwindigkeitsmessungen gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ein «Vier-Augen-Prinzip» gebe es daher nicht.

Das Amtsgericht hatte den Rechtsbeschwerdeführer wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Bußgeld verurteilt. Den Verstoß hatte es auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt, der das Ergebnis der per Lasermessgerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung allein vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Die Richtigkeit des abgelesenen und eingetragenen Wertes wurde nicht durch einen anderen Polizeibeamten kontrolliert. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügte, dass das ihm vorgehaltene Messergebnis wegen Verletzung des «Vier-Augen-Prinzips» unverwertbar sei.

Das OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das vom Betroffenen angeführte «Vier-Augen-Prinzip» gebe es in diesem Zusammenhang nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, sei der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen und könne beispielsweise durch die Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden. Es existiere kein Beweisverbot, das die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch keine Beweisregel, die ein derartiges «Vier-Augen-Prinzip» als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen vorschreibe.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2012 – III-3 RBs 35/12