Ist ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren unaufmerksam und verhakt sich deshalb seine Anhängerkupplung mit der Folge, dass der Anhänger an seinem eigenen Wagen eine Delle verursacht, haftet die Vollkaskoversicherung nicht für diesen Schaden. Dies hat das Amtsgericht München rechtskräftig entschieden. Es liege kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, sondern ein Bedienungsfehler des Fahrers.

Der Kläger fuhr mit seinem Auto, an das er einen Anhänger angehängt hatte, rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von etwa 20 cm Durchmesser. Der Autofahrer machte bei seiner Vollkaskoversicherung einen Schaden in Höhe von 1.319 Euro geltend. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Nach ihrer Ansicht lag kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt. Darauf klagte der Kläger vor dem AG.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Hier sei die Unfallursache aber nicht von außen gekommen, ursächlich sei vielmehr ein Bedienungsfehler. Der Kläger habe die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst. Dadurch habe sich seine Anhängerkupplung verhakt. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.

AG München, Urteil vom 07.09.2011 – 343 C 11207/11