Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.02.2012 ausdrücklich klargestellt, dass der Anspruch auf Zahlung betriebsüblichen Weihnachtsgeldes nicht durch jahrelange beanstandungsfreie Weiterarbeit wegfällt. In dem zu beurteilenden Fall zahlte der Arbeitgeber in den Jahren 1999 bis 2002 vorbehaltslos Weihnachtgeld. Ein Arbeitnehmer machte erst im Jahr 2011 Ansprüche auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2008 bis 2010 geltend.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sind die Regeln der sog. betrieblichen Übung. Wie das Arbeitsgerichtin der Vorinstanz  zutreffend ausgeführt hat, ist jedenfalls durch die im Zeitraum 1999 bis 2002 vorbehaltslos erbrachten Leistungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld eine betriebliche Übung begründet worden, aus welcher sich ein Rechtsanspruch auf künftige Zahlung ergibt.

Entgegen dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils ist die entstandene betriebliche Übung aber weder durch eine entgegengesetzte „negative betriebliche Übung“ noch durch eine individuelle stillschweigende Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages beseitigt worden.

Ebenso wenig ist der durch Betriebsübung begründete Rechtsanspruch des Klägers nachträglich durch eine Individualvereinbarung beseitigt worden. Weder hat der Beklagte ein Angebot zur Vertragsänderung abgegeben, noch hat der Kläger ausdrücklich oder konkludent ein solches Angebot angenommen.

Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes war zudem weder verjährt noch verwirkt.

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2012, 8 Sa 1099/11