Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Die Kläger hatten sich über einen Treuhandkommanditisten an einer geschlossenen Immobilienfonds KG beteiligt. Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel verlangen sie von der Gründungskommanditistin und der Komplementärin die Rückabwicklung ihrer Beteiligung. Sie begehren Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligungsrechte an den Fonds. LG und OLG gaben der Klage statt. Während das LG die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile schadensmindernd berücksichtigte, lehnte das OLG dies ab. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision.

Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück und versagt, dem OLG folgend, die Reduzierung der Schadensersatzansprüche um gezogene Steuervorteile. Steuervorteile seien dann nicht auf den Schadensersatz anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des Beteiligungsverhältnisses zu einer Besteuerung führe, die dem geschädigten Anleger die seinerzeit erzielten Steuervorteile wieder nehme. Das sei der Fall, wenn die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliege (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1312). Nicht entscheidend sei nach einer typisierenden Betrachtungsweise, ob der Kläger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuere oder ob die auf die Schadensersatzleistung zu zahlende Steuer den zuvor gezogenen Steuervorteilen entspreche (vgl. BGH, NJW 2010, 2506). Nur ganz ausnahmsweise seien Steuervorteile auf den Schadensersatz anzurechnen, wenn sie derart außergewöhnlich seien, dass es unbillig wäre, sie dem Anleger zu belassen (BGH, NJW-RR 2012, 1312). Die (progressionsbedingte) Absenkung des Einkommensteuersatzes reiche hierzu nicht aus.

Die Steuerpflicht des Schadensersatzes sei hier zu bejahen. Die Steuervorteile resultierten aus dem Abzug von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, seien im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden seien (BFH, BeckRS 2004, 25007083; Podewils, DStR 2009, 752). Diese Grundsätze gelten laut BGH für die Finanzierungskosten und für die aus den Anschaffungskosten hergeleitete AfA (vgl. BGH, WM 2008, 1757, Rn. 8). Eine Besteuerung des angestrebten Schadensersatzes sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 I 1 Nr. 1 EStG (früher: Spekulationsfrist) verstrichen sei. Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds stelle jedenfalls dann keine Veräußerung eines Grundstücks dar, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandele. Die Herausgabe des angeschafften Wirtschaftsgutes sei nur ein notwendiger Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung (BGH, DStR 2006, 1421). Eine analoge Anwendung des § 23 I Nr. 1 Satz 1 EStG scheide ebenso aus.