Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Die Beklagten überließen ihrem 13-jährigen Sohn einen PC mit Internetzugang. Von dort wurden 1.147 Audiodateien in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wurde festgestellt, dass auf dem fraglichen PC Tauschbörsenprogramme (u.a. „Morpheus“) installiert waren; auf dem Desktop war das Symbol eines dieser Programme zu sehen.

Tonträgerhersteller, denen ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an einigen der angebotenen Musikwerke zustehen, nahmen die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch. Diese gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten.

LG und OLG gaben der Klage statt.

Der BGH weist die Klage in vollem Umfang ab.

Das ausschließliche Recht der Klägerinnen, die fraglichen Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen (§§ 85 I 1 Fall 3, 78 I Nr. 1 UrhG) stand außer Streit. Der BGH geht deshalb davon aus, dass eine widerrechtliche Verletzung gemäß § 97 UrhG vorliegt und folglich eine Schadensersatzpflicht der Eltern gemäß § 832 I 1 BGB in Betracht kommt.

Es liege aber keine Verletzung der elterlichen Sorgfaltspflicht vor. Für die Bestimmung des Maßes der Aufsichtspflicht seien einerseits Alter, Eigenart und Charakter des Kindes zu berücksichtigen und andererseits die Zumutbarkeit von Handlungen für die Aufsichtspflichtigen. Aus dem Erziehungsgrundsatz des § 1626 II 1 BGB, wonach das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen sei, folge, dass eine Belehrung über die Gefahr von Rechtsverletzungen bei der Nutzung des Internets genügt. Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes seien nur bei Inhalt und Umfang der Belehrung zu berücksichtigen. Die Auffassung, dass die Belehrung durch technische Schutzmaßnahmen auf dem Computer und eine laufende Kontrolle begleitet sein müsse, sei abzulehnen

Allgemeine Belehrungen und Verbote genügten, so lange die Eltern davon ausgehen können, dass das Kind die Verbote beachtet. Kontrollen oder technische Schranken seien nur notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verbote missachtet werden. Das Ausmaß an Gefahren, die Dritten aus der Nutzung von Tauschbörsen drohen, sei gegenüber anderen Sachverhalten nicht höher und gebiete deshalb keine abweichende Beurteilung.

Nachdem die Eltern glaubhaft vorgetragen hätten, Belehrungen und Verbote ausgesprochen zu haben, sei die Klage abzuweisen. Eine Haftung als Störer scheide aus, weil dafür die gleichen Maßstäbe zur Anwendung kämen.

BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12

(Quelle: Beck online)