Eine Bank darf einen Vertrag nur dann einseitig ändern, wenn der Kunde sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach hervor, über das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 26.11.2012 berichtet. Verbraucher müssten die Chance haben, bei unvorteilhaften Änderungen aus Verträgen auszusteigen, betont vzbv-Vorstand Gerd Billen.

Die Santander Consumer Bank AG hatte laut vzbv ihren Kunden schriftlich mitgeteilt, dass sie das bisher vereinbarte Kontomodell Giro4Free in das Premium-Konto-Modell GiroStar umwandeln werde. Die Kontoführung bleibe in den ersten zwölf Monaten kostenfrei, danach fielen monatlich 5,99 Euro als Kontoführungsentgelt an. Wer nicht einverstanden sei, könne innerhalb von acht Wochen Widerspruch einlegen. Dagegen ging der vzbv gerichtlich vor. Wenn Unternehmen ihre Verträge jederzeit automatisch zulasten der Verbraucher ändern dürften, würden die Verbraucher mit kostenlosen Angeboten nur noch angelockt und müssten später doch zahlen, erläutert Billen.

Das LG Mönchengladbach folgte dem vzbv und bewertete die Formulierung in dem Anschreiben als irreführend. Denn sie erwecke den fehlerhaften Eindruck, die Bank sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers berechtigt, das Konto einseitig umzustellen. Tatsächlich wäre hierfür zumindest ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich gewesen, so das Gericht. Einen solchen gab es hier laut vzbv jedoch nicht.

Zwar hatte sich die Bank vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer zweimonatigen Ankündigungsfrist zu ändern und in diesem Fall die Kunden auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Änderung der Entgeltregelungen war nach Angaben der Verbraucherzentrale hiervon aber nicht erfasst. Allein durch Schweigen könne die Zustimmung des Kunden nicht herbeigeführt werden, so der vzbv.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 26.11.2012 – 8 O 62/12

(Quelle: Beck online)