Ist eine Arbeitnehmerüberlassung auf Dauer angelegt, so führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher begründet wird. Dies hat die Kammer 15 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Fall entschieden, in dem das Verleihunternehmen demselben Konzern angehörte wie der Entleiher (Urteil vom 09.01.2013, Az.: 15 Sa 1635/12). Die Beauftragung des Verleihers sei hier rechtsmissbräuchlich, da es nur darum gegangen sei, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Die Kammer weicht damit von einer Entscheidung ab, die die Kammer 7 des LAG in einem Parallelverfahren getroffen hat.

Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 AÜG der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.

Der Entleiher betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal ein. Die Beschäftigung erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Die Kammer 15 des LAG Berlin-Brandenburg hat in diesem Fall entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Sie hat dabei angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen «institutionellen Rechtsmissbrauch» dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.

Demgegenüber hatte die Kammer 7 des LAG Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG zu diesem Thema steht noch aus.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, Az. 15 Sa 1635/12

(Quelle beck online)