Ein Arbeitnehmer darf seine Arbeit nicht zurückhalten, weil er seine Entlohnung für unzureichend hält. Verweigert er sie dennoch beharrlich, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.10.2013 hervor. Nehme der Arbeitnehmer irrtümlich ein Zurückbehaltungsrecht an, gehe dies zu seinen Lasten.

Der Kläger war bei der Beklagten als Bodenleger beschäftigt. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 Euro. Der Kläger sollte in 40 fast identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden. Nachdem er nach zwei Tagen Arbeit festgestellt hatte, dass er nur auf einen durchschnittlichen Stundenlohn von 7,86 Euro brutto kam, forderte er einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder einen anderen Einsatzort. Der Arbeitgeber lehnte beides ab und forderte den Kläger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Schließlich drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Kläger verweigerte weiterhin die Arbeit. Daraufhin wurde er fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab seiner Kündigungsschutzklage statt.

Das LAG hat die Entscheidung des ArbG aufgehoben. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig. Der Kläger habe die Arbeit nicht verweigern dürfen, da zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede änderte daran laut LAG nichts. Es habe die getroffene Vereinbarung gegolten. Der Kläger sei daher nicht berechtigt gewesen, die ihm zugewiesene Arbeit zurückzuhalten. Den Streit um die Vergütung hätte er später – nach Erhalt der Abrechnung – führen müssen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt habe, sei unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei die fristlose Kündigung hier gerechtfertigt gewesen, so das LAG.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013 – 5 Sa 111/13

(Quelle: Beck online)