Die Stuttgarter Lebensversicherung AG darf bestimmte Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen nicht mehr verwenden. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden und damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entsprochen (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 11 O 47/13).

Der Stuttgarter Versicherer habe wie viele andere Unternehmen der Branche in seinen Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungsverträgen Klauseln verwendet, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unrechtmäßig sind, weil in deren Folge Kunden wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie einer Art Kündigungsstrafe, dem sogenannten Stornoabzug, bei vorzeitiger Kündigung ihrer Verträge oft mehrere Tausend Euro verlören, erläutert die Verbraucherzentrale. Das aktuelle Urteil reihe sich in eine Reihe von Prozessen ein, die sie seit 2007 gegen die Versicherungswirtschaft führe. Der Fall der Stuttgarter Lebensversicherung zeige erneut, dass die Versicherungsunternehmen nicht selbst aktiv werden, um ihre Kunden ordnungsgemäß zu entschädigen.

LG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2013 – 11 O 47/13

(Quelle: beck online)