Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) muss nach dem erfolgreichen Widerruf eines Darlehensvertrages von 2007 Bereitstellungszinsen in Höhe von 48.925 Euro zurückzahlen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Bereitstellungszins von 3% bei Nichtabnahme des Darlehens

Der Kläger hatte im Februar 2007 einen Immobiliendarlehensvertrag über 170.000 Euro mit der LBBW geschlossen. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass der Kläger für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens einen Bereitstellungszins von 3% zu zahlen hatte. Die LBBW zog deshalb bis ins Jahr 2017 die vertraglich vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von  insgesamt 48.925 Euro vom Konto des Klägers ein. Mitte 2016 fand der Kläger heraus, dass die Vertragsunterlagen der LBBW eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielten. Da die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts aus diesem Grund noch nicht in Lauf gesetzt worden war, erklärte er den Widerruf unter Berufung auf die Fehler im Vertrag.

Mangels Überlassung der Darlehensvaluta kein Wertersatz zu leisten

Auf den Widerruf reagierte die LBBW mit einer negativen Feststellungsklage beim LG Frankfurt am Main. Die Bank wollte bei dem für den Kläger zuständigen Gericht feststellen lassen, dass der Widerruf unwirksam war. Bereits diesen Rechtsstreit hatte die LBBW verloren (Urteil vom 27.04.2017, Az.: 2-05 O 231/16). Daher habe das LG Stuttgart nur noch klären müssen, ob der Kläger die eingezogenen Bereitstellungszinsen als Rechtsfolge des erklärten Widerrufs zurückfordern konnte. Im Fall des Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung habe der Darlehensnehmer zwar grundsätzlichgemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm gelte dies aber nur hinsichtlich der tatsächlich überlassenen Teile der Darlehensvaluta. Da es jedoch nicht einmal teilweise zu einer Überlassung der Darlehensvaluta gekommen sei, müsse der Kläger laut LG Stuttgart auch keinen Wertersatz leisten. In der Folge habe das LG Stuttgart die LBBW zur kompletten Rückzahlung der 48.925 Euro an Bereitstellungszinsen verurteilt.

LG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2018 – 12 O 335/17
Quelle. Beck obline