Wie die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 01.04.2014 mitteilt, besteht für die attraktiven und gut verzinsten Scala-Sparverträge der Sparkasse Ulm nach vorläufiger Auffassung des Landgerichts Ulm kein Kündigungsrecht für die Sparkasse.

Die Sparkasse Ulm hat seit Anfang 2013 ihren Kunden gegenüber behauptet, sie könne hochverzinste und aus Kundensicht attraktive Scala-Sparverträge kündigen. Zweimal hatte sie ihren Kunden 2013 eine Frist zum Wechsel in Alternativangebote gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass sie die bestehenden Scala-Sparverträge nicht mehr fortführen könne. Die Auffassung der Sparkasse, für die Scala-Sparverträge gebe es ein vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht, wird weder von der Verbraucherzentrale noch nach mündlicher Verhandlung vom Landgericht Ulm geteilt.

Ob die Sparkasse sich bei der behaupteten Kündigungsmöglichkeit auch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hat, wird nach der Beweisaufnahme am 07.07.2014 vom Landgericht entschieden. Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Sparkasse Ulm geklagt, weil diese sich nach ihrer Auffassung auf eine solche Kündigungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen hatte. Auch eine solche Klausel wäre nach bisheriger Auffassung des Landgerichts rechtswidrig. Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale, mahnte aufgrund der Rechtslage die geschlossenen Verträge nun vereinbarungsgemäß fortzusetzen.

(Quelle: beck online)