Arbeitgeber sind bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung nach § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist dabei regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Während das Arbeitsgericht Magdeburg die Klage noch abwies, hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ihr stattgegeben. Auch das Bundesarbeitsgericht entschied auf die Revision der beklagten Spedition hin zugunsten des früheren Mitarbeiters, dass dieser einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB hat.

Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten, entschieden die Erfurter Richter. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Insbesondere lasse der Arbeitsvertrag aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukommen würde.

BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10