Ein Mieter kann während eines laufenden Mietverhältnisses nicht mit der an den Vermieter gezahlten Kaution gegen Mietrückstände aufrechnen. Dies betont das Amtsgericht München. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht müsse vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werden, wenn es den Verzug ausschließen solle, heißt es in dem Urteil vom 14.02.2012 außerdem.

Ein Münchener Mieter geriet 2010 in Zahlungsschwierigkeiten und blieb seiner Vermieterin die Mietzinszahlungen für zwei Monate schuldig. Die Vermieterin kündigte ihm fristlos. Allerdings übernahm die Landeshauptstadt München die ausstehenden Mieten, wodurch die Kündigung unwirksam wurde. Im Oktober und November 2011 zahlte der Mieter erneut die Miete nicht. Darauf kündigte die Vermieterin abermals. Weil der Mieter nicht auszog und auch die Mieten für Dezember 2011 und Januar 2012 nicht beglich, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Der Mieter hatte im Vorfeld die Vermieterin gebeten, seine rückständigen Mieten mit der Kaution zu verrechnen. Er war auch vor Gericht der Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem habe er ein Zurückbehaltungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt habe, wie die Kaution angelegt sei und wie viele Zinsen inzwischen angefallen seien.

Das AG München folgte der Argumentation des Mieters nicht und verurteilte ihn zur Räumung der Wohnung. Der Mieter habe sich mit zwei Monatsmieten in Verzug befunden, sodass die fristlose Kündigung wirksam sei. Während eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sodass er gegen die Mietzinsforderungen nicht hatte aufrechnen können.

Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegen die Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen würde einen Verzug nur ausschließen, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werde, so das AG weiter. Hier habe der Mieter das Zurückbehaltungsrecht aber erstmals im Februar 2012 vorgetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.

AG München, Urteil vom 14.02.2012 – 415 C 31694/11.

(Quelle: Beck online)