Das OLG Dresden hat in einer Dieselskandal-Entscheidung erstmals die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Mit Urteil vom 01.03.2018 hat das OLGDresden  im Rahmen eines Berufungsverfahrens die Frage zu klären gehabt, welche Anforderungen ein geschädigter Fahrzeughalter eines vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeugs erfüllen müsse, wenn er der Auffassung sei, dass durch das Aufspielen des Software-Updates die Mangelhaftigkeit desd Farzeugs nicht behoben wurde.

Im vorliegenden Fall klagte ein betroffener Farzeughalter gegen den Verkäufer eines Škoda Octavia Kombi II Scout 2,0 l TDI, der mit einem 2-Liter-Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet war. Bei dem Fahrzeug wurde durch einen anderen Škoda-Vertragshändler ein Software-Update durchgeführt.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, durch dieses Software-Update sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass mit dem Software-Update Nachteile verbunden seien, wie z. B. erhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, Mehrverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Außerdem sei das Fahrzeug allein deshalb, weil es von dem „Abgasskandal“ betroffen sei, mit einem Makel behaftet, der zu einem merkantilen Minderwert führe. Im Rahmen der Gewährleistung forderte der Kläger daher vom Verkäufer einen Minderungsbetrag.

Das Landgericht Zwickau hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hatte, dass trotz des Aufspielens des Software-Updates das Fahrzeug immer noch mangelhaft sei. ER hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche Mängel aufgrund des Software-Updates weiterhin bestehen oder ggf. hinzugekommen seien. Ein allgemeiner Verweis auf den Umstand, dass das Fahrzeug aufgrund des Dieselskandals an Wert verlören habe, sei ebenfalls nicht ausreichend.

Dieser Auffassung folgte auch das OLG Dresden. Zwar setzte sich das Berufungsgericht mit der Auffassung des 8. Zivilsenats des OLG München auseinander, welches davon ausgeht, dass der Verkäufer den Nachweis erbringen müsse, dass die Nachbesserung erfolgreich gewesen sei und der Mangel damit beseitigt wurde, lehnte diese Auffassung aber im Hinblick auf die anders lautende Rchtsprechung des BGH ab. Weiter setzte sich das Berufungsgericht mit den unterschiedlichen Aufassungen der einzelnen Instanzengerichte aueinander, welche teilweise davon ausgehen, dass trotz Software-Update weiterhin von einem Mangel auszugehen ist, da ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug auch nach dem Aufspielen der Software weniger wert sei. Es schloss sich aber der Auffassung des LG Braunschweig an,  dass der Kläger konkret vortragen müsse, welchen Wertverlust das Fahrzeug erlitten habe und dieser Wertverlust kausal mit der Abgasmaipulation zu tun habe und nicht etwas aufgrund drohender Fahrverbote für alle Dieselfahrzeuge. Da der Kläger diesen Vortrag nicht leisten konnte, hat das OLG Dresden die berufung zurückgewiesen, aber im Hinlick auf die Klärung dieser Fragen die revision zum BGH zugelassen.

Obgleich die Entscheidung auf den ersten Blick für  Verbraucher negativ erscheint, so ist aus unserer Sicht doch positiv hervorzuheben, dass nunmehr der BGH die Gelegenheit bekommt, sich generell zur Dieselaffäre zu äußern. Weite rist anzumerken, dass der Kläger hier seine Ansprüche ausschließlich auf eine Minderung im Rahgmen der Gewährleistung beschränkt hatte, was im Umkehrschluss Schadensersatzansprüche gerade ausschließt. Zuletzt betraf der Fall die Konstellation, dass der Verkäufer in Anspruch genommen wurde udn nicht der Hersteller. Somit hat das Urteil keine Auswirkungen auf Klagen von betroffenen Fahrzeughaltern gegen Volkswagen direkt.