Die Eigentümer eines Reihenmittelhauses sind für einen von ihnen nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus zum nachbarrechtlichem Ausgleich verpflichtet, weil das Feuer auf Ursachen beruhte, für die sie sicherungspflichtig waren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 18.04.2013 entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die beklagten Eheleute sind Eigentümer eines Reihenmittelhauses. Nach einem von ihnen veranstalteten privaten Grillfest entstand auf ihrem Grundstück ein nächtlicher Brand, durch den die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden, weil die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf diese Häuser nicht mehr verhindern konnte. Ein Brandsachverständiger ermittelte, dass der Brand wahrscheinlich durch einen Defekt einer elektrischen Leitung im Bereich ihres Abstellraums oder durch noch heiße Grillkohle beziehungsweise ihren Funkenflug entstanden war. Den Schaden eines Nachbarhauses in der Größenordnung von etwa 60.000 Euro verlangte die klagende Versicherung als Ausgleich von den Beklagten, nachdem sie den Schaden den Nachbarn erstattet hatte.

Das OLG hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Klärung der genauen Anspruchshöhe an das LG zurückverwiesen. Die Beklagten seien aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie den Brand selbst nicht verschuldet hätten. Sie hafteten als Eigentümer des Grundstücks, von dem der schadensursächliche Brand ausgegangen sei.

Laut OLG sind sie für den Brand als «Störer» verantwortlich, weil dieser auf Ursachen beruhe, für die sie sicherungspflichtig gewesen seien. In Bezug auf die konkret möglichen Brandursachen, dem Defekt einer elektrischen Leitung oder der noch heißen Grillkohle, habe für sie eine Sicherungspflicht in Form einer Überwachungspflicht bestanden. Für die auch denkare Entstehung des Brandes durch Brandstiftung gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Eine derartige Ursache sei als nur theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit nicht zu berücksichtigen.

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 – 24 U 113/12

(Quelle: beck online)