Die Tochtergesellschaft eines Dortmunder Kreditinstituts schuldet Anlegern aus Dortmund Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3, da sie Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat. Eine Haftung im Hinblick auf eine Anlage im Medienfonds VIP 2 scheidet mangels Fehlverhaltens aus. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteilen vom 14.11.2013.

Der Klägerin des Verfahrens 34 U 147/11, seinerzeit niedergelassene Ärztin und langjährige Kundin des Dortmunder Kreditinstituts und der Beklagten, riet die Beklagte im Jahr 2002 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 2 und im Jahr 2003 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 3. Dem Rat folgend erwarb die Klägerin eine Beteiligung am VIP 2 zum Nennwert von 50.000 Euro und am VIP 3 zum Nennwert von 80.000 Euro. Während die Beteiligung am VIP 2 zu 55% (27.500 Euro) mit Eigenkapital der Klägerin und zu 45% mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanziert wurde, zahlte die Klägerin für die Beteiligung am VIP 3 den vollen Nennbetrag.

Die Kläger des Verfahrens 34 U 110/11, zwei Unternehmer und langjährige Kunden des Dortmunder Kreditinstituts, ließen sich auf Anraten dieses Kreditinstituts im Jahr 2003 von der beklagten Tochtergesellschaft beraten. Letzte riet dann zu einer Beteiligung am VIP 3. Zum Nennwert von je 50.000 Euro erwarben beide Kläger eine Beteiligung am VIP 3, die sie mit Eigenkapital finanzierten. Die Fondsbeteiligungen erbrachten in der Folgezeit nicht den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Im Wege des Schadensersatzes haben die Kläger von der beklagten Tochtergesellschaft die Rückabwicklung der Anlagegeschäfte verlangt und behauptet, sie seien auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das OLG hat dem Schadensersatzbegehren der Anleger nur im Hinblick auf die Beteiligungen am Medienfonds VIP 3 entsprochen. Die Beklagte habe die Pflicht gehabt, die Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Diese Pflicht habe sie verletzt. Sie habe die Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts zum VIP 3 beraten, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Zu Unrecht bezeichne der Prospekt den VIP 3 als «Garantiefonds». Das Anlagekonzept sehe gar nicht vor, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals an die Anleger garantiert werde. Vielmehr stelle der Prospekt das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko unzureichend und verharmlosend dar, indem dem Anleger eine besondere, aber tatsächlich nicht vorhandene Absicherung des von ihm eingesetzten Kapitals suggeriert werde. Die angenommene Absicherung ihres Anlagekapitals sei jedoch ein maßgebliches Kriterium für die Anlageentscheidung gewesen. Die Pflichtverletzung der Beklagten folge aus der Verwendung des falschen Prospekts. Den Nachweis, dass ihre Berater die Prospektfehler in den jeweiligen Beratungsgesprächen berichtigt hätten, habe die Beklagte nicht geführt. Es sei nicht anzunehmen, dass die Kläger die Anlage im VIP 3 auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätten.

Die Beklagte hafte aber nicht für die vermittelte Anlage im Medienfonds VIP 2, da der Anlageprospekt zu diesem Fonds keine wesentlichen Fehler aufgewiesen und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie vom Berater der Beklagten nicht anleger- und/oder objektgerecht beraten worden sei. In beiden Fällen war der Umstand nicht haftungsbegründend, dass die Beklagte den Klägern bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen die Höhe der von ihr für die Vermittlung bezogenen Rückvergütungen verschwiegen hatte. In den Fällen der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsfeld eines Kreditinstituts in eine 100%ige Tochtergesellschaft ist diese Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.07.2012, BeckRS 2012, 16829) wie ein freier Anlageberater – und damit anders als das Kreditinstitut selbst – in der Regel nicht zur ungefragten Aufklärung über Vermittlungsprovisionen verpflichtet.

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013 – 34 U 147/11; 34 U 110/11

(Quelle: Beck online)