Der Preis für eine Ferienwohnung in der Werbung des Vermieters muss die Kosten für die Endreinigung enthalten. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 22.03.2013 entschieden und einem Vermieter einstweilig untersagt, mit Mietpreisen ohne Einkalkulierung der obligatorischen Endreinigung zu werben. Das OLG monierte ein wettbewerbswidriges Verhalten wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.

Der Beklagte warb im Internet für verschiedene Ferienmietwohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der Wochenpreise – aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen – angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) oder 55 Euro (ohne Tier) hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. beanstandete das Verhalten wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) als wettbewerbswidrig.

Das OLG hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. Der Beklagte habe durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs.1 S. 1 PAngV verstoßen. Danach müsse grundsätzlich der Preis angegeben werden, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sei (sogenannter Endpreis). Diese Regelung diene dem Schutz der Verbraucher und fördere den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern wolle, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Die Angabe eines Endpreises kann laut OLG nur dann entfallen, wenn der Preis wegen einer Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Komponenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt (Beispiel: Mitbringen eines Haustieres).

Der in der Internetanzeige des Beklagten genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genügt dem OLG zufolge nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Denn er umfasse nicht alle Kosten, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten seien. Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehörten dazu auch die pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung (ohne Haustiere). Die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten hänge nicht davon ab, ob die Wohnung für eine oder mehrere Wochen gemietet wird. Das OLG geht auch von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus, weil der Hinweis auf die Endreinigungskosten in der Internetanzeige schon räumlich so weit entfernt von den Mietpreisangaben gestanden habe, dass eine eindeutige Zuordnung zu dem Mietpreis nicht ohne Weiteres möglich war.

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2013 – 6 U 27/12

(Quelle: Beck online)