Nutzer der Partnerbörse «elitepartner.de» sind künftig besser vor unfairen Vertragsbedingungen geschützt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte erfolgreich vor dem Landgericht Hamburg gegen mehrere Vertragsklauseln, die Nutzer unter anderem bei der Kündigung unangemessen benachteiligten. Dies geht aus einer Mitteilung der Verbraucherschützer vom 02.05.2013 hervor.

Rund sieben Millionen Deutsche nutzen Online-Portale, um nach einem Partner zu suchen. Immerhin 1,6 Millionen Bundesbürger zahlen für solche Dienste, berichtet der IT-Verband BITKOM. Die Branche verdiene gut an der Sehnsucht nach Liebe – im Jahr 2011 habe der Umsatz bei mehr als 200 Millionen Euro gelegen. Doch die Vertragsbedingungen sind nicht immer zum Vorteil der Nutzer, wie der vzbv anmerkt. Bei elitepartner.de habe es gleich mehrere Verstöße gegen die Rechte von Verbrauchern gegeben. Kurz vor der Verhandlung habe das Unternehmen zumindest teilweise eingelenkt und erklärt, fünf von sechs beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Am 30.04.2013 habe das Landgericht Hamburg nun eine weitere Klausel für unzulässig erklärt, die Verbrauchern verwehrt, sich per E-Mail vom Vertrag zu lösen.

Die Bedingungen des Unternehmens verlangten für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dieses Wirrwarr verunsicherte Verbraucher, da vielen Nutzern unklar war, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen können, erläuterte der vzbv. Kündigungen per E-Mail habe das Unternehmen stets mit Verweis auf die Kündigungsklausel abgelehnt – und das obwohl der Vertrag im Internet geschlossen wird. Die Richter haben diese Klausel nun für rechtswidrig erklärt, weil die Anforderungen an eine Kündigung intransparent dargestellt seien und dies Verbraucher unangemessen benachteilige.

Erst acht Monate nach Klageerhebung hatte das Unternehmen eine Unterlassungserklärung bezüglich fünf weiterer Bestimmungen abgegeben. Eine der Klauseln besagte, dass der Nutzer automatisch der E-Mail-Werbung zustimmt, indem er sich registriert, auch ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt wird. Eine weitere Klausel erlaubte es dem Unternehmen, persönliche Daten aus dem Online-Profil des Verbrauchers für Werbezwecke zu verwenden. Der Umfang der Verwendung blieb jedoch unklar. Außerdem verlangte die EliteMedianet GmbH vom Verbraucher, bereits bei Zahlungsverzug eines Teils einer Rate den Gesamtbetrag für die komplette Vertragslaufzeit zu entrichten.

Zusätzlich behielt sich das Unternehmen vor, schon bei Nichtzahlung eines geringen Betrags ohne Abwägung der beiderseitigen Interessen den Zugang zur Dienstleistung sofort zu sperren oder den Verbraucher sogar endgültig von der Leistung auszuschließen. In solchen Fällen sollte der Verbraucher für Storno- und Bankgebühren Schadensersatz zahlen, selbst wenn unklar war, ob der Kunde den Zahlungsrückstand überhaupt verschuldet hat und ob die Kosten angemessen sind.

(Quelle: Beck online)