Die Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank, wonach für die Erstellung eines Duplikats von einem Kontoauszug 15 Euro anfallen, ist wegen Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.01.2013 entschieden. Der Preis übersteige erheblich die Kosten der Bank und benachteilige den Kunden unangemessen.

Gemäß § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB müsse das Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein. Das OLG stellt klar, dass für die Angemessenheit die tatsächlichen Kosten und nicht die Preishöhe im Vergleich zu anderen Banken maßgeblich ist. Einen Verstoß gegen die Vorschrift sah das Gericht darin, dass die Commerzbank in den Preis für die Nacherstellung eines Kontoauszugs innerhalb von sechs Monaten auch die Kosten berücksichtigt, die nur bei Zweiterstellungen nach sechs Monaten anfallen. Durch diese Mischkalkulation sei der Preis für das Duplikat für mehr als 80% der betroffenen Kunden viel zu hoch. Bedenken hatte das OLG auch gegen die hohen Stundensätze, die die Commerzbank zugrunde gelegt hatte. Darauf kam es aber nicht mehr an. Es hat zudem unterstrichen, dass ein Gewinn durch die Erhebung des Entgelts zu vermeiden sei.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2013 – 17 U 54/12

(Quelle: beck online)