Die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Das hat der für das Bankrecht zuständige Elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Im konkreten Fall unterhielt die klagende GmbH, die Bücher und Zeitschriften vertreibt, bei der beklagten privaten Bank seit September 2006 ein Girokonto, das sie für ihren Geschäftsverkehr nutzte. Ihrer Vertragsbeziehung zur Beklagten lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Banken 2002) zugrunde, die unter Nr. 19 eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit erlaubten. Die Bank kündigte der GmbH 2009 fristgerecht. Der Verlag klagte in den Vorinstanzen erfolglos auf Fortbestehen des Girovertrags (vgl. OLG Bremen, WM 2012, 1239).

Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn das Berufungsgericht habe, anstatt aufzuklären, ob die beklagte Bank – wie von der Klägerin bestritten – bei Erklärung der Kündigung mit Schreiben vom 22.07.2009 wirksam vertreten war, die Klageerwiderung als erneute Kündigung interpretiert. Dabei habe es deren Wortlaut überdehnt, so der BGH.

Im Ergebnis richtig hat der BGH aber die anderen Ausführungen des Berufungsgerichts beurteilt. So hat auch der BGH angenommen, mittels Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 sei ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart, auch wenn die Bestimmung der Beklagten nicht abverlangt, ihr Interesse an einer Vertragsbeendigung mit dem Interesse der Klägerin an der Fortführung des Vertrages abzuwägen. Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 halte somit einer Inhaltskontrolle stand.

Auch war laut BGH die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 im konkreten Fall nicht verbots- oder treuwidrig gewesen. Insbesondere statuiere das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung, hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts. Entsprechend oblag es der Bank laut BGH nicht, eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen. Der konkrete Fall bot dem BGH zufolge auch keine Besonderheiten, die eine Kündigung als rechtsmissbräuchlich, als schikanös oder eine Kündigungsfrist von sechs Wochen als zu kurz bemessen erscheinen ließen.

BGH, Urteil vom 15.01.2013 – XI ZR 22/12

(Quelle: Beck online)