Stellt die Arbeitgeberin einen Tag nach Abschluss eines Prozessvergleichs, in dem sie eine Abfindung zugesagt hat, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so führt das nicht zwangsläufig zur Anfechtbarkeit des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung. Insbesondere dann nicht, wenn die Medien ausführlich über die Liquiditätsprobleme berichtet haben.

Die Abteilungsleiterin eines Warenhauses teilte ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden wolle, um ihrem Mann bei seiner beruflichen Selbstständigkeit zu helfen. Man kam überein, dass die Arbeitgeberin kündigen solle und beide Parteien einen gerichtlichen Vergleich protokollieren lassen würden.

Am 8. Juni 2009 schlossen die Abteilungsleiterin und die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, der der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 55.000 € zusprach. Am 9. Juni 2009 stellte die Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Daraufhin focht die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter den gerichtlichen Vergleich wegen arglistiger Täuschung an. Auf der Grundlage des Insolvenzplanes hätte sie lediglich mit einer Quote von 3 vom Hundert zu rechnen. Die Klägerin behauptet, der Vergleich sei unwirksam, sie habe ihn im Vertrauen darauf geschlossen, der vereinbarte Abfindungsbetrag werde tatsächlich gezahlt. Die rechtlichen Folgen einer Insolvenz seien ihr nicht geläufig gewesen. Sie warf der Beklagten vor, die Zahlungsunfähigkeit bewusst verheimlicht zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Der Prozessvergleich hat den Rechtsstreit wirksam beendet. Die Fortsetzung des Verfahrens sei nur bei Unwirksamkeit des Vergleichs möglich.

Der Vergleich verstößt nach Auffassung des BAG aber weder gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGBExterner Link) noch gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGBExterner Link). Er stelle auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGBExterner Link dar. Es entspräche den zugrunde liegenden Interessen, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung erst erhält, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Bei der fristgemäßen Kündigung musste die Klägerin noch bis Ende Dezember 2009 arbeiten.

Die Klägerin ist durch die Beklagte auch nicht arglistig getäuscht worden. Selbst wenn der Personalleiter von der drohenden Insolvenz gewusst hätte, läge kein arglistiges Verschweigen im Sinne von § 123 Abs. 1 BGBExterner Link vor. Die Klägerin konnte der Berichterstattung der Medien entnehmen, dass ihre Arbeitgeberin Zahlungsschwierigkeiten hatte. Für den Prozessvergleich war es daher auch ohne Bedeutung, ob tatsächlich schon ein Insolvenzantrag vorbereitet worden war.

Die Abteilungsleiterin konnte auch nicht wegen einer Änderung der wesentlichen Geschäftsgrundlage wirksam vom Prozessvergleich zurücktreten. Weil die Zahlungsprobleme bekannt waren, hat sich mit dem Eintritt der Insolvenz lediglich ein bekanntes, bei Abschluss des Vergleichs existierendes Risiko verwirklicht.

BAG, Urteil vom 11.07.2012;Aktenzeichen: 2 AZR 42/11

(Quelle: Rechtsprechungsdatenbank BAG)